Statuten des Vereins
„Carboot-Sale" Ostschweiz
I. Name, Dauer, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Dauer
Unter dem Namen „Carboot-Sale" besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne des von Art. 60 ff. ZGB
gemäss diesen Statuten.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist in Gossau.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt, regelmässig einen Flohmarkt auf unterschiedlichen Plätzen durchzuführen.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder werden auf Antrag eines Vereinsmitgliedes durch Beschluss des Vorstandes provisorisch aufgenommen.
Die definitive Aufnahme erfolgt an der nächsten Mitgliederversammlung durch einfaches Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder.
Verweigert der Vorstand die provisorische Aufnahme, so kann die abgewiesene Person schriftlich beim
Vorstand verlangen, dass ihr Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
Art. 5 Austritt, Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit den Austritt erklären.
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.
Aus wichtigen Gründen (insbesondere bei schwerwiegender Verletzung der Vereinspflichten oder bei groben
Verstössen gegen den Vereinszweck) kann der Vorstand ein Mitglied mit Vorstandsbeschluss ausschliessen.
Dieser Beschluss ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.
III. Vereinsorgane
Art. 6 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
Art. 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt. In der Regel findet die jährliche Mitgliederversammlung im 2. Quartal statt.
Sie kann vom Vorstand einberufen oder von 1/5 der Vereinsmitglieder verlangt werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit den Traktanden erfolgt mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet, welches dessen Kompetenzen übernimmt.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Wahlen vor und erledigt alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern in Form von Anträgen vorgelegt werden.
Anträge sind jeweils bis spätestens am 15. März beim Vorstand schriftlich einzureichen, damit sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden können. Über verspätete Anträge kann erst an der
Mitgliederversammlung des Folgejahres abgestimmt werden. Vorbehalten sind ausserordentliche Mitgliederversammlungen.
Ordnungsanträge können auch noch an der Mitgliederversammlung gestellt werden.
Die Mitgliederversammlung wählt auf Antrag des Präsidenten die Stimmenzähler.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einer 2/3-Mehrheit eine geheime Wahl oder Abstimmung beschliesst.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten kein anderes Quorum vorsehen.
Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident einen Stichentscheid.
Die Mitgliederversammlung beschliesst über die definitive Aufnahme von provisorisch aufgenommenen Neumitgliedern nach Art. 4.
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages fest.
Art. 8 Wahlen
Die Mitgliederversammlung wählt in den ungeraden Jahren den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes für jeweils 2 Jahre.
Der Präsident wird mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gewählt.
Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden in globo mit dem einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gewählt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschliesst eine Einzelwahl der Vorstandsmitglieder.
Art. 9 Ehrenmitglieder
Bei besonderen Verdiensten einer Person für den Verein kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft erteilen. Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Beitrag befreit.
Art. 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident einen Stich- oder Losentscheid.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Bei Vakanzen ergänzt sich der Vorstand selbst. Als Ersatzmitglied können nur Vereinsmitglieder bestimmt werden. Die Ersatzmitglieder des Vorstandes sind bei den in ungeraden Jahren stattfindenden Wahlen durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Der Vorstand ernennt die Geschäftsleitung. Diese erledigt die Tagesgeschäfte. Der Vorstand erteilt der
Geschäftsleitung Weisungen und hat diese zu überwachen.
Der Vorstand bestimmt eine unabhängige Revisionsstelle. Diese revidiert die Buchhaltung.
Der Vorstand erlässt das Geschäftsreglement (Kompetenzen und Aufgaben von Vorstand und
Geschäftsleitung / Mitarbeitenden) und die Marktordnung mit den entsprechenden Reglementen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt.
IV. Finanzen und Haftung
Art. 11 Finanzen
Der Verein „Car-Boot Sale" beschafft sich seine finanziellen Mittel aus Standgebühren, Mitgliederbeiträgen, Spenden und weiteren Aktivitäten.
Der Vorstand kann Überschüsse für die Reserven verwenden oder sozialen, ökologischen und kulturellen Projekten zuweisen.
Art. 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Leistungspflicht der Mitglieder über ihre Beiträge hinaus ist ausgeschlossen.
V. Auflösung, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
Art. 13 Auflösung
Ein Beschluss auf Auflösung des Vereins kann an einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen werden.
Das Vereinsvermögen soll bei einer Vereinsauflösung einer Organisation mit ähnlichen oder zumindest gemeinnützigen Zielsetzungen zukommen.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 05.September 2015 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.